BAG - Beschluss vom 17.08.2015
10 AZB 27/15
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 91 Nr. 40
BB 2015, 2292
DB 2015, 2340
EzA-SD 2015, 15
NJW 2015, 3053
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ta 88/15
ArbG Kiel, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2116 d/11

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des nicht am Prozessort ansässigen Prozessbevollmächtigten einer Partei

BAG, Beschluss vom 17.08.2015 - Aktenzeichen 10 AZB 27/15

DRsp Nr. 2015/15532

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des nicht am Prozessort ansässigen Prozessbevollmächtigten einer Partei

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle eines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Diese Verpflichtung beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht. 2. Erscheint die Partei nicht selbst zum Termin, sondern entsendet sie erstinstanzlich einen Prozessbevollmächtigten, sind die durch diesen entstehenden Kosten im Rahmen hypothetisch berechneter Reisekosten, die der Partei sonst entstanden wären, grundsätzlich erstattungsfähig. 3. Hypothetische Reisekosten der Partei vom Sitz des Unternehmens zum Gerichtsort können auch dann notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO sein, wenn der Rechtsstreit am Erfüllungsort des Arbeitsverhältnisses geführt wird. Maßgeblich ist, ob eine ordnungsgemäße Prozessführung durch Mitarbeiter der Partei am Ort des Prozessgerichts möglich wäre. Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen.

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27. April 2015 - 1 Ta 88/15 - wird zurückgewiesen.