LSG Thüringen - Urteil vom 21.05.2019
L 6 KR 1265/15
Normen:
KHEntgG § 21 Abs. 2 Nr. 2f;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 598/13

Erstattungsfähigkeit von Kaosten einer CAP-BeatmungAtemunterstützung durch eine High-Flow-NasenkanüleKeine maschinelle Beatmung

LSG Thüringen, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen L 6 KR 1265/15

DRsp Nr. 2019/13813

Erstattungsfähigkeit von Kaosten einer CAP-Beatmung Atemunterstützung durch eine High-Flow-Nasenkanüle Keine maschinelle Beatmung

1. Die CPAP ist ein Modus, indem die Beatmungsmaschine nur einen gewissen Druck in den Atemwegen aufrecht erhält, die Atembewegungen jedoch nicht aktiv unterstützt. 2. Eine Atemunterstützung mit kontinuierlichem positivem Atemwegsdruck fällt nicht unter die Definition der maschinellen Beatmung; dies gilt für eine Atemunterstützung durch eine High-Flow-Nasenkanüle erst recht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 26. Juni 2015 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt 8/10, die Beklagte 2/10 der Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KHEntgG § 21 Abs. 2 Nr. 2f;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Krankenhausvergütung.