BSG - Beschluß vom 15.02.2000
B 11 AL 179/99 B
Normen:
AFG § 239 S. 1, § 239 S. 2, § 128 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - 14.7.1999 - L 3 AL1544/96,
SG Konstanz, vom 05.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 787/92

Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe

BSG, Beschluß vom 15.02.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 179/99 B

DRsp Nr. 2000/4903

Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe

1. Für die Anwendung von § 239 S. 1 AFG ist kein Raum, wenn der Erstattungsbescheid mit dem Widerspruch bzw der sozialgerichtlichen Klage angefochten worden ist. In solchen Fällen ist über den Rechtsbehelf nach § 128 AFG aF unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG zu entscheiden. 2. Arbeitgeber, die sich an der Pauschalregelung nicht beteiligt haben, werden keinesfalls an einer rechtswidrigen oder auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Erstattung festgehalten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 239 S. 1, § 239 S. 2, § 128 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft die Rückerstattung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (einschließlich Versicherungsbeiträgen) in Höhe von 19.483,98 DM, die der frühere Mitarbeiter der Klägerin Johann Meroth vom 27. Dezember 1983 bis 31. Oktober 1984 bezogen und die Klägerin der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) erstattet hat.