I. Der Rechtsstreit betrifft die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) nebst Beiträgen zur Sozialversicherung gemäß §
Die Klägerin vereinbarte am 27. Mai 1993 mit ihrer am 18. Juni 1937 geborenen und seit 1968 bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerin L. deren Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 30. Dezember 1994 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 23.785,92 DM. Die Beklagte bewilligte L. Alg ab 31. Dezember 1994 in wechselnder Höhe bis einschließlich 30. Juni 1997. Seit 1. Juli 1997 bezieht L. Altersrente.
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