LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.10.1996
L 13 Ar 3388/95
Normen:
AFG § 105c § 128 Abs. 1 S. 1 § 128 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 § 128 Abs. 6 § 128 Abs. 8 § 146 ; SGB X § 20 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 24.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 Ar 2704/94

Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.1996 - Aktenzeichen L 13 Ar 3388/95

DRsp Nr. 2006/24031

Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

1. Die Bundesanstalt für Arbeit hat grundsätzlich die Berechtigung zum Erlaß von sich auf die Erstattungspflicht dem Grunde nach beziehender Teilregelungen. 2. Das nach dem Schutzzweck des § 128 AFG grundsätzlich vom Arbeitslosen zu tragende Risiko der eingetretenen Beschäftigungslosigkeit, welche den älteren Arbeitslosen mit spezifischen, sein fortgeschrittenes Lebensalter betreffenden Gesetzmäßigkeiten des Arbeitsmarktes konfrontiert, verwirklicht sich, wenn ein älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer, dessen Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber unter den gegebenen Umständen zumutbar ist, mit dessen Einverständnis ohne Anschlußarbeitsverhältnis ausscheidet. Macht der frühere Arbeitnehmer von der den besonderen Vermittlungsschwierigkeiten älterer Arbeitsloser Rechnung tragenden anspruchserleichternden Bestimmung des § 105c AFG Gebrauch, so hat der Arbeitgeber dies deshalb im Rahmen des § 128 AFG hinzunehmen, zumal ihm im Erstattungsfall auch Anspruchsverschärfungen und sonstige Einschränkungen des Leistungsrechts zugute kommen