LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.10.1996 L 5 Ar 566/96
Normen:
AFG § 128 Abs. 1 S. 1 § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 128 Abs. 7 S. 2 ; BGB § 613a Abs. 1 § 613a Abs. 4 ; EWGRL 187/77 Art. 1 ; KapErhG § 25 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 15 ;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 21.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 Ar 206/95
Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.10.1996 - Aktenzeichen L 5 Ar 566/96
DRsp Nr. 2006/24035
Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128AFG beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
1. In Fällen, die nicht § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 bzw Nr. 7AFG betreffen, kann das Arbeitsamt auch ohne Antrag des Arbeitgebers eine Vorab-Grundlagenentscheidung treffen und somit zweistufig vorgehen.2. Auch Zeiten der Betriebszugehörigkeit vor einer Verschmelzung und/oder einer Betriebsübernahme sind als Beschäftigungszeit iS von § 128 Abs. 1 S. 1 AFG anzusehen.3. Erst wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, setzt die Amtsermittlungspflicht im Hinblick auf die die Erstattungspflicht ausschließende Erfüllung der Voraussetzungen auf andere Sozialleistungen (§ 128 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 AFG) ein.4. Die Regelung über die Darlegungs- und Nachweislast zu Lasten des Arbeitgebers nach § 128 Abs. 1 S. 2 AFG getroffene ist nicht zu beanstanden.5. Auch wenn ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers abgeschlossen wurde, kann er einer Kündigung des Arbeitnehmers iS von § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3AFG oder einer Kündigung iS von § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4AFG nicht gleichgestellt werden.
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