LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.10.1996
L 5 Ar 566/96
Normen:
AFG § 128 Abs. 1 S. 1 § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 128 Abs. 7 S. 2 ; BGB § 613a Abs. 1 § 613a Abs. 4 ; EWGRL 187/77 Art. 1 ; KapErhG § 25 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 15 ;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 21.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 Ar 206/95

Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.10.1996 - Aktenzeichen L 5 Ar 566/96

DRsp Nr. 2006/24035

Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

1. In Fällen, die nicht § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 bzw Nr. 7 AFG betreffen, kann das Arbeitsamt auch ohne Antrag des Arbeitgebers eine Vorab-Grundlagenentscheidung treffen und somit zweistufig vorgehen. 2. Auch Zeiten der Betriebszugehörigkeit vor einer Verschmelzung und/oder einer Betriebsübernahme sind als Beschäftigungszeit iS von § 128 Abs. 1 S. 1 AFG anzusehen. 3. Erst wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, setzt die Amtsermittlungspflicht im Hinblick auf die die Erstattungspflicht ausschließende Erfüllung der Voraussetzungen auf andere Sozialleistungen (§ 128 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 AFG) ein. 4. Die Regelung über die Darlegungs- und Nachweislast zu Lasten des Arbeitgebers nach § 128 Abs. 1 S. 2 AFG getroffene ist nicht zu beanstanden. 5. Auch wenn ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers abgeschlossen wurde, kann er einer Kündigung des Arbeitnehmers iS von § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AFG oder einer Kündigung iS von § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AFG nicht gleichgestellt werden.