OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2018
12 A 999/17
Normen:
SGB VIII § 23 Abs. 1; SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 4; SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VIII § 90 Abs. 3; KiBiz § 23 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2250/15

Erstattungspflicht des Jugendhilfeträgers bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Tagespflegepersonen hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den Eltern als Arbeitgeber

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2018 - Aktenzeichen 12 A 999/17

DRsp Nr. 2018/15897

Erstattungspflicht des Jugendhilfeträgers bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Tagespflegepersonen hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den Eltern als Arbeitgeber

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

SGB VIII § 23 Abs. 1; SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 4; SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VIII § 90 Abs. 3; KiBiz § 23 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO sind weder hinreichend dargelegt noch liegen sie vor.