LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2017
L 11 KR 3513/16
Normen:
SGB X § 105; SGB X §§ 102 ff.;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 941/13

Erstattungsstreit zwischen LeistungsträgernUnzuständiger LeistungsträgerAbschnittsweise Bewilligung von Krankengeld

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 3513/16

DRsp Nr. 2017/9090

Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern Unzuständiger Leistungsträger Abschnittsweise Bewilligung von Krankengeld

Ein Versicherter, der deshalb arbeitsunfähig ist, weil er aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, aber noch in der Lage ist, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten, kann sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen; er ist im Verhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nicht verpflichtet, weiterhin Krankengeld zu beantragen. Zahlt ihm die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld, kann sie diese Leistung nicht von der Krankenkasse erstattet verlangen. Soweit Leistungen wie das Krankengeld von einem Antrag des Versicherten abhängen, entfällt beim Fehlen eines entsprechenden Leistungsantrags eine Entscheidungsbefugnis der Krankenkasse. Damit wird nicht die Zielsetzung der §§ 102ff SGB X unterlaufen, sondern die Dispositionsbefugnis des Versicherten beachtet.

1. Für die Erstattung nach § 105 SGB X ist charakteristisch, dass die erbrachten Sozialleistungen - im Gegensatz zu den von den §§ 102 bis 104 SGB X erfassten Fällen - nicht rechtmäßig, sondern durch den unzuständigen Leistungsträger erbracht worden sind.