BSG - Urteil vom 17.02.2009
B 2 U 38/06 R
Normen:
SGB VII § 139; SGB VII § 26; SGB X §§ 88ff; SGB X § 102; SGB X § 105; SGB X § 53; SGB X § 88;
Fundstellen:
NZS 2009, 681
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 93/05
SG Speyer, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 120/03

Erstattungsstreit zwischen zwei Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung; fehlgeleiteter Durchgangsarztbericht; Ende der Fiktion eines Auftragsverhältnisses

BSG, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen B 2 U 38/06 R

DRsp Nr. 2009/8719

Erstattungsstreit zwischen zwei Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung; fehlgeleiteter Durchgangsarztbericht; Ende der Fiktion eines Auftragsverhältnisses

Die Fehlleitung eines Durchgangsarztberichts begründet nur dann ein Auftragsverhältnis aufgrund Verwaltungsvereinbarung zwischen Unfallversicherungsträgern, wenn der erstangegangene Träger entweder weiß, dass er unzuständig ist, oder zumindest von Anfang an Zweifel an seiner Zuständigkeit hegt. Eine Fehlleitung liegt nicht vor, wenn sich erst nach längeren Ermittlungen herausstellt, dass der Träger nicht zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens berufen war.

Auf die Revision der Beigeladenen zu 2 wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 2006 abgeändert. Auf die Berufung der Beigeladenen zu 2 wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 25. Januar 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen.

Der Streitwert wird auf 16.198,18 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 139; SGB VII § 26; SGB X §§ 88ff; SGB X § 102; SGB X § 105; SGB X § 53; SGB X § 88;

Gründe:

I