BSG - Urteil vom 09.09.1998
B 13 RJ 5/97 R
Normen:
SGB VI § 187 Abs. 1, § 225 Abs. 2 ; VersorgAusglHärteG § 10b, § 4, § 7, § 10, § 10a;
Fundstellen:
NZS 1999, 304
SozR-3 5795 § 10b Nr. 1

Erstattungsverfahren im Versorgungsausgleich beim Tod des Ausgleichsberechtigten

BSG, Urteil vom 09.09.1998 - Aktenzeichen B 13 RJ 5/97 R

DRsp Nr. 1999/6689

Erstattungsverfahren im Versorgungsausgleich beim Tod des Ausgleichsberechtigten

1. Der Träger der Versorgungslast hat seine Erstattungspflicht durch Zahlung eines Beitrages gemäß § 10b VersorgAusglHärteG aF. abzulösen, wenn durch das Familiengericht im Wege des sogenannten Quasi-Splittings eine geringe Rentenanwartschaft (bis zu 1 vH der monatlichen Bezugsgröße) begründet worden ist. Dies ist unabhängig davon, ob im Zuge eines späteren Abänderungsverfahrens die Begründung einer weiteren (höheren) Anwartschaft möglich erscheint.2. Stirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte, ohne daß aus der für ihn begründeten Anwartschaft Leistungen erbracht worden oder zukünftig zu erbringen sind, so bleibt diese Zahlungspflicht des Versorgungsträgers auch dann bestehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 187 Abs. 1, § 225 Abs. 2 ; VersorgAusglHärteG § 10b, § 4, § 7, § 10, § 10a;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Klägerin als Ausgleich für eine bei dieser im Wege des Versorgungsausgleichs begründete Rentenanwartschaft einmalig Beiträge zu zahlen.