Die Parteien streiten um die Zahlung eines Vergütungsbestandteils.
Die Klägerin war bei der Beklagten ab dem 01.01.1997 als Außendienstmitarbeiterin aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.04./12.05.1997 beschäftigt. Auf den Inhalt dieses Anstellungsvertrages wird hiermit Bezug genommen.
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