OLG Dresden - Beschluss vom 07.06.2021
4 W 235/21
Normen:
UWG § 4 a Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MMR 2021, 814
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 494/21

Erstbegehungsgefahr für einen vorbeugenden UnterlassungsanspruchAufstellen von rufschädigenden unwahren Tatsachenbehauptungen in der Zukunft

OLG Dresden, Beschluss vom 07.06.2021 - Aktenzeichen 4 W 235/21

DRsp Nr. 2021/10812

Erstbegehungsgefahr für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch Aufstellen von rufschädigenden unwahren Tatsachenbehauptungen in der Zukunft

Die Erstbegehungsgefahr für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch liegt nicht vor, wen lediglich behauptet wird, der Antragsgegner werde "demnächst rufschädigende unwahre Tatsachenbehauptungen" über den Antragsteller aufstellen.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 06.04.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 10.03.2021 - 5 O 494/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 4 a Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin erbringt Dienstleistungen auf dem Gebiet des Online-Marketings. Der Antragsgegner - ehemaliger Kunde der Antragstellerin - brachte in einer an den Geschäftsführer der Antragstellerin gerichteten WhatsApp-Nachricht vom 01.02.2021 seinen Unmut über die aus seiner Sicht vorliegende Schlechtleistung der Antragstellerin zum Ausdruck und warnte sie weiter sinngemäß, er werde eine Online-Kampagne starten, in der er ihre Geschäftspraktiken anprangern werde, wenn sie, die Antragstellerin sich im Hinblick auf eine Vertragsanpassung nicht kompromissbereit zeige.