BAG - Urteil vom 10.11.2010
5 AZR 620/09
Normen:
Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ERA vom 18. Dezember 2003) § 10 Nr. 10 Abs. 6; ERA-Einführungstarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ERA-ETV vom 18. Dezember 2003); Ergänzungsvereinbarung zum ERA-Einführungstarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (E-ERA-ETV vom 30. September 2004);
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 22.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 237/09
ArbG Köln, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9391/07

Erstmalige Anwendung des ERA-Abkommens; Korrektur der Gesamtsumme aller Leistungszulagen

BAG, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 620/09

DRsp Nr. 2011/1858

Erstmalige Anwendung des ERA-Abkommens; Korrektur der Gesamtsumme aller Leistungszulagen

1. Die in § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA geregelte Sicherung des Eurobetrags der Leistungszulage findet bereits bei der ersten Beurteilung nach Einführung des Entgeltrahmenabkommens Anwendung.« 2. Unternehmen des Tarifgebiets Nordrhein-Westfalen, die das Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie eingeführt haben, dürfen die betriebliche Gesamtsumme aller Leistungszulagen auf elf Prozent korrigieren, wenn die jährlich durchzuführenden Leistungsbeurteilungen zur Überschreitung dieses Werts führen.

1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 237/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 3. September 2008 - 3 Ca 9391/07 - festgestellt wird:

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 394,14 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.