LAG Köln - Urteil vom 22.06.2009
5 Sa 237/09
Normen:
ERA § 10 Nr. 10 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9391/07

Höhe der tariflichen Leistungszulage nach Einführung des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie

LAG Köln, Urteil vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 237/09

DRsp Nr. 2020/13362

Höhe der tariflichen Leistungszulage nach Einführung des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie

1. Aus § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA folgt eine Entgeltsicherungsklausel. Diese hat zum Inhalt, dass der Nennbetrag der vor der ERA-Einführung gezahlten tariflichen Leistungszulage nach der ERA-Einführung bei gleichbleibender oder verbesserter Leistungsbeurteilung nicht abgesenkt werden darf.2. Mit Neubeurteilung im Sinne von § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA ist auch die erste Beurteilung nach ERA-Einführung gemeint.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.09.2008 - 3 Ca 9391/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

ERA § 10 Nr. 10 Abs. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klagepartei anlässlich der Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) der Metall- und Elektroindustrie im Betrieb der Beklagten Bestandsschutz hinsichtlich der tariflichen Leistungszulage in Anspruch nehmen kann.