LAG Köln - Beschluss vom 30.08.2004
2 Ta 257/04
Normen:
ZPO § 118 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg 2Ca 1230/04 vom 24.05.2004,

Erstmalige Vorlage der Gehaltsbescheinigung im Beschwerdeverfahren bei nicht in Gang gesetzter Ausschlussfrist im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 30.08.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 257/04

DRsp Nr. 2005/1138

Erstmalige Vorlage der Gehaltsbescheinigung im Beschwerdeverfahren bei nicht in Gang gesetzter Ausschlussfrist im Prozesskostenhilfeverfahren

»Die erstmalige Vorlage einer Gehaltsbescheinigung im Beschwerdeverfahren ist dann zu berücksichtigen, wenn die zuvor gesetzte Ausschlussfrist des § 118 ZPO wegen fehlender Zustellung nicht in Gang gesetzt wurde.«

Normenkette:

ZPO § 118 ;

Gründe: