LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.10.2011
2 Sa 283/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 1425/09

Erstreckung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel auf Haus- oder Firmentarifverträge; unbegründete Feststellungsklage einer Krankenschwester in kommunaler Einrichtung auf Vergütung nach allgemeinen Tarifwerken des öffentlichen Dienstes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.10.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 283/10

DRsp Nr. 2012/2518

Erstreckung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel auf Haus- oder Firmentarifverträge; unbegründete Feststellungsklage einer Krankenschwester in kommunaler Einrichtung auf Vergütung nach allgemeinen Tarifwerken des öffentlichen Dienstes

Die Bezugnahmeklausel "Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den für Angestellten jeweils geltenden Tarifverträgen, die von den Bereich des für den Bereich des Arbeitgebers zuständigen kommunalen Arbeitgeberverbandes und von diesem abgeschlossen worden sind" erfasst nicht nur Verbandstarifverträge, sondern auch sog. Haus- oder Firmentarifverträge.

Leitsatz der Redaktion: Ein Firmentarifvertrag ist gegenüber einem Verbandstarifvertrag wegen seiner größeren räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Nähe zum Betrieb stets die speziellere Regelung.

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.07.2010 - 55 Ca 1425/09 - wird abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die am 12.05.1968 geborene Klägerin nahm zum 01.10.1997 bei der Hansestadt W. eine Beschäftigung als Krankenschwester im städtischen Krankenhaus auf. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di.