VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.12.2013
4 S 52/13
Normen:
SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 25.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2094/10

Erstreckung der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft auf die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen 4 S 52/13

DRsp Nr. 2014/737

Erstreckung der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft auf die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde

Bei der Entscheidung über eine Gewährleistungserstreckung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist der zuständigen Behörde Ermessen eingeräumt (wie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.01.2000 - 10 A 11233/99 -, [...]).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2012 - 4 K 2094/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Erstreckung der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft auf seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde B.

Der 1967 geborene Kläger trat am 01.07.1998 in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der Wehrverwaltung der Beklagten ein. Mit Wirkung zum 11.07.2000 erfolgte seine Ernennung zum Regierungsinspektor unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Mit Wirkung zum 17.07.2001 wurde er zum Regierungsoberinspektor und mit Wirkung vom 22.07.2005 zum Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) befördert. Er ist als Sachbearbeiter beim Kreiswehrersatzamt R. eingesetzt.