BVerwG - Urteil vom 17.11.2016
2 C 17.16
Normen:
LBeamtVG BE § 31 Abs. 1; SGB VII § 8;
Fundstellen:
NJW 2017, 9
NVwZ-RR 2017, 425
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 54.14

Erstreckung des Dienstunfallschutzes auf den Aufenthalt des Beamten in einem Toilettenraum des Dienstgebäudes

BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 2 C 17.16

DRsp Nr. 2017/2561

Erstreckung des Dienstunfallschutzes auf den Aufenthalt des Beamten in einem Toilettenraum des Dienstgebäudes

Der Dienstunfallschutz umfasst grundsätzlich auch den Aufenthalt des Beamten in einem Toilettenraum des Dienstgebäudes.

Tenor

Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

LBeamtVG BE § 31 Abs. 1; SGB VII § 8;

Gründe

I

Die Klägerin beansprucht die Anerkennung eines schädigenden Ereignisses als Dienstunfall.

Die Klägerin steht als Stadtamtfrau im Dienst des Beklagten. Anfang August 2013 suchte sie während ihrer Dienstzeit die im Dienstgebäude gelegene Toilette auf. Dabei stieß sie mit dem Kopf gegen einen Flügel eines weit geöffneten Fensters im Toilettenraum. Sie erlitt eine blutende Platzwunde sowie eine Prellung am Schädeldach. Eine Woche nach dem Unfall zeigte sie dieses Ereignis als Dienstunfall bei ihrer Dienststelle an.