VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 23.03.2017
9 S 1899/16
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 2; LogAPrO § 1 Abs. 1; LogopG § 2 Abs. 1 Nr. 1; 1. DVO-HeilprG § 2 Abs. 1; HeilprG § 1 Abs. 1; HeilprG § 1 Abs. 2; HeilprG § 5; SGB V § 92; SGB V § 124 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3134/15

Erteilung der Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde, beschränkt auf den Bereich der Logopädie (sektorale Heilpraktikererlaubnis); Eingeschränkte Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des ausgebildeten Logopäden zur Erlangung einer solchen Erlaubnis; Eigenverantwortliche Anwendung logopädischer Methoden zur Krankenbehandlung; Bestimmung des Berufsbildes des Logopäden

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 9 S 1899/16

DRsp Nr. 2017/14074

Erteilung der Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde, beschränkt auf den Bereich der Logopädie (sektorale Heilpraktikererlaubnis); Eingeschränkte Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des ausgebildeten Logopäden zur Erlangung einer solchen Erlaubnis; Eigenverantwortliche Anwendung logopädischer Methoden zur Krankenbehandlung; Bestimmung des Berufsbildes des Logopäden

Die Heilpraktikererlaubnis kann auf die Ausübung der Logopädie beschränkt werden. Ein ausgebildeter Logopäde muss sich zur Erlangung einer solchen Erlaubnis einer eingeschränkten Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen (in Anknüpfung an BVerwG, Urt. v. 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Juni 2016 - 7 K 3134/15 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 5 S. 2; LogAPrO § 1 Abs. 1; LogopG § 2 Abs. 1 Nr. 1; 1. DVO-HeilprG § 2 Abs. 1; HeilprG § 1 Abs. 1; HeilprG § 1 Abs. 2; HeilprG § 5; SGB V § 92; SGB V § 124 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land die Erteilung der Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde, beschränkt auf den Bereich der Logopädie (sektorale Heilpraktikererlaubnis).