OVG Sachsen - Beschluss vom 20.12.2022
3 A 307/22
Normen:
SGB VIII § 43 Abs. 3 S. 2, 5; SGB X § 32 Abs. 1 Alt. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 23.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1887/21

Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege mit einer Nebenbestimmung; Angemessenheit der Auflage der Hospitation

OVG Sachsen, Beschluss vom 20.12.2022 - Aktenzeichen 3 A 307/22

DRsp Nr. 2023/16670

Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege mit einer Nebenbestimmung; Angemessenheit der Auflage der Hospitation

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Mai 2022 - 1 K 1887/21 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 43 Abs. 3 S. 2, 5; SGB X § 32 Abs. 1 Alt. 1, 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist.

Der Kläger ist seit... für die Beklagte als Kindertagespflegeperson tätig. Seit... lehnt er eine Zusammenarbeit mit der von der Beklagten beauftragten Beratungs- und Vermittlungsstelle für Kindertagespflege M. e.V. ab. Zuletzt ließ er Hospitationen durch das Amt für Kindertagesbetreuung für eine maximale Dauer von zwei Stunden und nur zu von ihm vorgegebenen Uhrzeiten zu.