OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2017
18 B 1075/17
Normen:
SGB III § 54a Abs. 1 S. 3; BBiG § 68; BBiG § 70; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4; AsylG § 26 Abs. 1; AsylG § 26 Abs. 2; AsylG § 26 Abs. 3; AsylG § 43 Abs. 3; VwGO § 166; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 1196/17

Erteilung einer sog. Beschäftigungsduldung; Einstiegsqualifizierung als qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf; Abstellen auf den Zeitpunkt der Aussetzung der Abschiebung für die Feststellung der Minderjährigkeit von Kindern

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2017 - Aktenzeichen 18 B 1075/17

DRsp Nr. 2017/13427

Erteilung einer sog. Beschäftigungsduldung; Einstiegsqualifizierung als qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf; Abstellen auf den Zeitpunkt der Aussetzung der Abschiebung für die Feststellung der Minderjährigkeit von Kindern

1. Eine sog. Einstiegsqualifizierung gemäß § 54a Abs. 1 Satz 3 SGB III i.V.m. §§ 68 bis 70 BBiG ist keine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und berechtigt deshalb nicht zur Erteilung einer sog. Beschäftigungsduldung.2. Im Rahmen von § 43 Abs. 3 AsylG ist für die Feststellung der Minderjährigkeit von Kindern auf den Zeitpunkt der Aussetzung der Abschiebung abzustellen.

Tenor

Der - sinngemäß gestellte - Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB III § 54a Abs. 1 S. 3; BBiG § 68; BBiG § 70; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4; AsylG § 26 Abs. 1; AsylG § 26 Abs. 2; AsylG § 26 Abs. 3; AsylG § 43 Abs. 3; VwGO § 166; ZPO § 114;

Gründe