LAG Niedersachsen - Beschluss vom 26.05.2003
5 Ta 276/02
Normen:
ZPO § 724 ; ZPO § 733 ;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 28.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2524/76

Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 5 Ta 276/02

DRsp Nr. 2003/10539

Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung

»1. Macht ein Gläubiger durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft, dass er zu keinem Zeitpunkt die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils mit einem Zahlungstitel gegen den Schuldner besessen hat, und versichert sein Anwalt zudem, dass er die Akte einschließlich der in seinem Besitz befindlichen vollstreckbaren Ausfertigung vernichtet hat, nachdem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus nachvollziehbaren Gründen aussichtslos erschienen und Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, hat er auf Antrag Anspruch auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung, auch nach über 25 Jahren. 2. Bloße Glaubhaftmachung reicht allerdings nicht aus, wenn der vor Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung anzuhörende Schuldner nachvollziehbar erwidert, die Klageforderung sei erfüllt, und er habe den daraufhin an ihn ausgehändigten Titel vernichtet. In diesem Fall muss der Gläubiger den Vollbeweis führen.«

Normenkette:

ZPO § 724 ; ZPO § 733 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung.

Der Beklagte wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 08.03.1977 zur Zahlung von 8.087,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.09.1976 verurteilt. Das Landesarbeitsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung durch Urteil vom 04.01.1978 zurück.