BFH - Beschluss vom 11.03.2014
VI B 95/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 2 Satz 3; SGB IX § 116 Abs. 1; SchwbG § 38 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 1045
BFH/NV 2014, 948
BStBl II 2014, 525
DB 2014, 1233
DB 2014, 6
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 595
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1032/10

Ertragsteuerliche Behandlung der Herabsetzung des Grades der Behinderung im laufenden Veranlagungszeitraum

BFH, Beschluss vom 11.03.2014 - Aktenzeichen VI B 95/13

DRsp Nr. 2014/6618

Ertragsteuerliche Behandlung der Herabsetzung des Grades der Behinderung im laufenden Veranlagungszeitraum

1. Wird bei einem schwerbehinderten Menschen der Grad der Behinderung von 80 oder mehr auf weniger als 50 herabgesetzt, ist dies einkommensteuerrechtlich ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können daher nicht mehr nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 EStG bemessen werden. Es bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, dass § 116 Abs. 1 SGB IX oder § 38 Abs. 1 SchwbG im Steuerrecht nicht anzuwenden ist.2. § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 EStG ist keine Schutzvorschrift für Schwerbehinderte i.S. des § 38 Abs. 1 SchwbG bzw. besondere Regelung für schwerbehinderte Menschen i.S. des § 116 Abs. 1 SGB IX.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 2 Satz 3; SGB IX § 116 Abs. 1; SchwbG § 38 Abs. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach der Herabsetzung des Grades der Behinderung weiterhin gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können.