I. Streitig ist, ob für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach der Herabsetzung des Grades der Behinderung weiterhin gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
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