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Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) versagte den Klägern, Frauenärzten in einer Gemeinschaftspraxis, Vergütungen für zahlreiche Leistungen, die sie zur Partnerbehandlung für künstliche Befruchtungen im Zusammenhang mit der Sterilisationsdiagnostik der Männer erbracht hatten (Quartal IV/1999). Diese Leistungen seien für Frauenärzte fachfremd.
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