BSG - Beschluß vom 08.09.2004
B 6 KA 39/04 B
Normen:
EBM-Ä; SGB V § 87 Abs. 2 § 121a Abs. 2 ; ÄWeitBiO BY (1998);
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 12 KA 115/01 - 21.01.2004,
SG München, vom 14.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KA 8642/00

Erweiterung von Fachgebietsumgrenzungen

BSG, Beschluß vom 08.09.2004 - Aktenzeichen B 6 KA 39/04 B

DRsp Nr. 2005/1078

Erweiterung von Fachgebietsumgrenzungen

Erweiterungen von Fachgebietsumgrenzungen sind weder durch besondere persönliche Qualifikationen noch durch Sondergenehmigungen der Kassenärztlichen Vereinigung zur Erbringung und Abrechnung weiterer Leistungen noch durch berufsrechtliche Berechtigungen zur Führung von Zusatzbezeichnungen möglich. Auch Genehmigungen nach § 121a Nr. 2 SGB V können die auf landesrechtlichem Berufsrecht beruhenden Fachgebietsumgrenzungen nicht erweitern. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä; SGB V § 87 Abs. 2 § 121a Abs. 2 ; ÄWeitBiO BY (1998);

Gründe:

I

Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) versagte den Klägern, Frauenärzten in einer Gemeinschaftspraxis, Vergütungen für zahlreiche Leistungen, die sie zur Partnerbehandlung für künstliche Befruchtungen im Zusammenhang mit der Sterilisationsdiagnostik der Männer erbracht hatten (Quartal IV/1999). Diese Leistungen seien für Frauenärzte fachfremd.