BGH - Beschluß vom 25.11.2002
AnwZ (B) 6/02
Normen:
FAO § 3 ;

Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung vor Ablauf der zeitlichen Grenze; Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

BGH, Beschluß vom 25.11.2002 - Aktenzeichen AnwZ (B) 6/02

DRsp Nr. 2002/18629

Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung vor Ablauf der zeitlichen Grenze; Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

Normenkette:

FAO § 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers, ihm die Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu führen, mit Bescheid vom 13. Juni 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, daß der Antragsteller erst knapp vier Monate vor Antragstellung (wieder) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden sei; daher sei die Voraussetzung des § 3 FAO, wonach der Fachanwaltsbewerber vor Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden und als Rechtsanwalt tätig gewesen sein müsse, nicht erfüllt.

Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom 8. Dezember 2001 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller die - zugelassene - sofortige Beschwerde eingelegt.