BSG - Beschluß vom 27.02.2003
B 13 RJ 215/02 B
Normen:
RRErwerbG Art. 1 Nr. 10 ; SGB VI § 43 Abs. 3 § 43 § 44 ; SGG § 202 ; ZPO § 78b § 78c Abs. 2 § 121 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 2 RJ 70/01 - 30.07.2002,
SG Mainz, vom 15.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 J 28/98

Erwerbsminderung nach den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, Notanwalt bei mangelnder Zahlungsfähigkeit

BSG, Beschluß vom 27.02.2003 - Aktenzeichen B 13 RJ 215/02 B

DRsp Nr. 2003/8393

Erwerbsminderung nach den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, Notanwalt bei mangelnder Zahlungsfähigkeit

1. Die von der Rechtsprechung des BSG herausgearbeiteten Grundsätze haben weiterhin Gültigkeit, soweit § 43 Abs. 3 SGB VI idF des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die Frage einer Erwerbsminderung auf die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes abstellt. 2. Die Übernahme der Vertretung kann ein nach § 78b ZPO beigeordneter Notanwalt von der Zahlung eines Vorschusses durch die Partei bzw die Beteiligte abhängig machen. 3. Eine Anwaltsbeiordnung kommt bei mangelnder Zahlungsfähigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 121 ZPO, nicht nach § 78b ZPO in Frage. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RRErwerbG Art. 1 Nr. 10 ; SGB VI § 43 Abs. 3 § 43 § 44 ; SGG § 202 ; ZPO § 78b § 78c Abs. 2 § 121 ;

Gründe: