LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.08.2011
15 Sa 785/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 158/11

Erwerbsminderungsrente; Kein Anspruch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 785/11

DRsp Nr. 2012/21440

Erwerbsminderungsrente; Kein Anspruch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses

kein Leitsatz vorhanden

Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt, wenn zwischen denjenigen Erwerbsgeminderten, die ihren Arbeitsplatz, wenn auch nur als Teilzeitkraft, bei einem angeschlossenen Unternehmen aufrechterhalten können und denjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, erhebliche versorgungsrechtlich relevante Unterschiede bestehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 04.05.2011 - 3 Ca 158/11 lev - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Der am 05.04.1976 geborene Kläger, der seit dem 12.10.2009 schwerbehindert mit einer GdE von 70 ist, ist seit 1995 - zunächst als Auszubildender zum Schlosser, dann als Schlosser, zuletzt als technischer Angestellter - bei der Firma B. bzw. deren Rechtsvorgängerinnen tätig. Im Hinblick auf eine teilweise Erwerbsminderung arbeitet er noch 25 Stunden pro Woche gegen ein Entgelt in Höhe von € 1.917,87 brutto.

Entsprechend einem Rentenbescheid vom 10.02.2010 erhält der Kläger seit dem 01.12.2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

1. 2.