LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.03.2017
L 1 R 384/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 580/13

ErwerbsminderungsrenteTeilweise ErwerbsminderungVerschlossener TeilzeitarbeitsmarktJahresfrist

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen L 1 R 384/16

DRsp Nr. 2017/10552

Erwerbsminderungsrente Teilweise Erwerbsminderung Verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt Jahresfrist

1. Abweichend vom Wortlaut des § 43 Abs. 1 SGB VI haben aber auch Versicherte, die teilweise erwerbsgemindert sind, also nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) führt die teilweise Erwerbsminderung bei praktischer Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes für Tätigkeiten in einem täglichen zeitlichen Rahmen von drei bis unter sechs Stunden zu einer vollen Erwerbsminderung auf Zeit. 3. Dem Versicherten ist der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen, wenn ihm weder der Rentenversicherungsträger noch die zuständige Agentur für Arbeit innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten kann. 4. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.