LAG Düsseldorf - Beschluss vom 29.10.2009
3 Ta 653/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 1 Buchst. b; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 26.08.2009

Erwerbstätigenfreibetrag bei Bezug von Krankengeld im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 653/09

DRsp Nr. 2010/1882

Erwerbstätigenfreibetrag bei Bezug von Krankengeld im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Der Erwerbstätigenfreibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziffer 1 b ZPO ist auch zu berücksichtigen, wenn Krankengeld dem Antragsteller im bestehenden Arbeitsverhältnis anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt wird, § 44 Abs. 1 SGB V (vgl. BAG v. 22.04.2009 - 3 AZB 90/08). 2. Der Freibetrag ist bei Erhalt von Krankengeld i.d.R. dann nicht mehr in Abzug zu bringen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet und ein neues nicht begründet worden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 26.08.2009 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 1 Buchst. b; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 44 Abs. 1;

Gründe

I.Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens bezüglich einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 22.05.2009. Im Wege eines Prozessvergleichs vom 03.08.2009 wurde eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund fristgerechter betriebsbedingter Kündigung der Beklagten zum 30.06.2009 vereinbart. Der Kläger bezieht seit dem 23.05.2009 durchgehend Krankengeld. Ein neues Arbeitsverhältnis besteht nicht.