LAG Köln - Beschluss vom 29.11.2011
1 Ta 289/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2126/11

Erwerbstätigkeit einer Auszubildenden bei der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 29.11.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 289/11

DRsp Nr. 2011/22419

Erwerbstätigkeit einer Auszubildenden bei der Prozesskostenhilfe

Der Begriff "Erwerbstätigkeit" i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO ist - wie im Bereich des Sozialhilferechts - in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst auch die Tätigkeit von Auszubildenden. Der Erwerbstätigkeitsfreibetrag ist regelmäßig von der Ausbildungsvergütung abzuziehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2011 (1 Ca 2126/11) dahingehend teilweise abgeändert, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ratenfrei erfolgt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b;

Gründe

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO i. V. m. §§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, mit der die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe erstrebt wird, hat auch in der Sache Erfolg.

Die Prozesskostenhilfe ist i.S.v. §§ 115 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG ratenfrei zu gewähren.

1. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt die Klägerin über eine monatliche Ausbildungsvergütung von zuletzt 512,76 € netto. Hinzuzurechnen sind 184,00 € Kindergeld, so dass sich monatliche Einkünfte in Höhe von 696,76 € errechnen.