Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2011 (
I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO i. V. m. §§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, mit der die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe erstrebt wird, hat auch in der Sache Erfolg.
Die Prozesskostenhilfe ist i.S.v. §§ 115 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG ratenfrei zu gewähren.
1. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt die Klägerin über eine monatliche Ausbildungsvergütung von zuletzt 512,76 € netto. Hinzuzurechnen sind 184,00 € Kindergeld, so dass sich monatliche Einkünfte in Höhe von 696,76 € errechnen.
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