BSG - Urteil vom 17.12.1991
13/5 RJ 73/90
Normen:
RVO § 1247 Abs. 2, § 1246 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10

Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit

BSG, Urteil vom 17.12.1991 - Aktenzeichen 13/5 RJ 73/90

DRsp Nr. 1998/7701

Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit

1. Wer auch unter Verwendung von Hilfsmitteln (zB Gehstützen) nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen, ist in der Regel ohne Rücksicht auf Besonderheiten der individuellen Wohnlage und der Beschaffenheit in Betracht kommender Wegstrecken Erwerbsunfähig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1247 Abs. 2, § 1246 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufs-oder Erwerbsunfähigkeit.

Die 1939 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie arbeitete von Oktober 1969 bis August 1983 mit Unterbrechungen als Wäschereiarbeiterin und als Verkäuferin.