BSG - Urteil vom 24.04.1996
5 RJ 56/95
Normen:
SGB VI § 44 Abs. 2 S. 1 § 44 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 ; SVBehindertenG Art. 1 § 1 Art. 1 § 2 ; SED-UnBerG 2 Art. 3 ; RVO § 1247 Abs. 2 S. 1 § 1247 Abs. 3 S. 1 Buchst. b ;
Fundstellen:
BSGE 78, 163
NZS 1997, 78
SozR 3-2600 § 44 Nr. 6
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen, vom 25.01.1995

Erwerbsunfähigkeit eines Behinderten bei Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte

BSG, Urteil vom 24.04.1996 - Aktenzeichen 5 RJ 56/95

DRsp Nr. 1997/2168

Erwerbsunfähigkeit eines Behinderten bei Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte

1. Die Tatsache, daß ein Behinderter in einer Werkstatt für Behinderte tätig ist, bedeutet für sich allein noch nicht, daß er erwerbsunfähig ist. Bei der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit eines Behinderten ist nicht die Wertigkeit der verrichteten Tätigkeit für die Werkstatt , sondern die wirtschaftliche Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu nehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 44 Abs. 2 S. 1 § 44 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 ; SVBehindertenG Art. 1 § 1 Art. 1 § 2 ; SED-UnBerG 2 Art. 3 ; RVO § 1247 Abs. 2 S. 1 § 1247 Abs. 3 S. 1 Buchst. b ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.