BAG - Urteil vom 07.06.1990
6 AZR 52/89
Normen:
TV (Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. Oktober 1976 nach dem Stand vom 3. Juli 1984) § 2; BGB §§ 133, 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 15.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3062/87
LAG Hamm, vom 03.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1265/88

Erwerbsunfähigkeit und Ruhen des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 07.06.1990 - Aktenzeichen 6 AZR 52/89

DRsp Nr. 2000/1256

Erwerbsunfähigkeit und Ruhen des Arbeitsverhältnisses

»1. Die Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit führt nicht ohne weiteres zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 2 Nr 6 des Tarifvertrages über, die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. Oktober 1976 nach dem Stand vom 3. Juli 1984. 2. Der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit kann Anlaß für eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien sein, das Arbeitsverhältnis für die Dauer des Bezugs ruhen zu lassen. Eine solche Ruhensvereinbarung kann auch konkludent geschlossen werden. 3. Ist der Arbeitnehmer gleichzeitig andauernd arbeitsunfähig erkrankt, kann aus der Einstellung von Arbeit und Entgeltleistung ohne weitere ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Parteien nicht auf eine Ruhensvereinbarung geschlossen werden.«

Normenkette:

TV (Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. Oktober 1976 nach dem Stand vom 3. Juli 1984) § 2; BGB §§ 133, 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 1987.