LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.03.2004
8 Sa 509/03
Normen:
BetrAVG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 269/02

Erwerbsunfähigkeitsrente; ratierliche Berechnung und Verfallklausel

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.03.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 509/03

DRsp Nr. 2004/17892

Erwerbsunfähigkeitsrente; ratierliche Berechnung und Verfallklausel

»1. § 2 BetrAVG enthält nur Mindestnormen. 2. Die Rente eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist nur dann nach § 2 BetrAVG zu berechnen, wenn sie vom Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall abhing (Verfallklausel), die Versorgungszusage auf das BetrAVG verwies oder diese Berechnung für den Arbeitnehmer günstiger ist.«

Normenkette:

BetrAVG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebsrente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Die am 01. Dezember 1951 geborene Klägerin war vom 03. Oktober 1983 bis 30. September 1998 als Montagehelferin bei der Firma M einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1., beschäftigt. Diese hatte der Klägerin Versorgung durch die Beklagte zu 2. zugesagt.

Die Versorgung richtet sich nach dem ab 12. November 1997 gültigen Leistungsplan Nr. 20 der Beklagten zu 1. (Bl. 135-138 d. A.). Hinsichtlich der Satzung der Beklagten (vom 27. Oktober 2000) wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 14-18 d.A.) verwiesen.