BSG - Urteil vom 20.12.1990
4 REg 10/90
Normen:
BErzGG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB I § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3 ; AuslG § 21 Abs. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-7833 § 1 Nr. 3

Erziehungsgeldberechtigender Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Familienzusammenführung

BSG, Urteil vom 20.12.1990 - Aktenzeichen 4 REg 10/90

DRsp Nr. 1998/7880

Erziehungsgeldberechtigender Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Familienzusammenführung

1. Ein Ausländer, der zu seinem im Inland aufenthaltsberechtigten Ehegatten nachzieht, hat hier frühestens dann einen erziehungsgeldberechtigenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis, -berechtigung oder - bei Geburten ab 1.1.1991 - eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB I § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3 ; AuslG § 21 Abs. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung von Bundeserziehungsgeld.

Die Klägerin, eine türkische Staatsbürgerin, reiste im September 1986 zu ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden aufenthaltsberechtigten Ehemann, gleichfalls türkischer Staatsbürger, ein und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis, die ihr ab Juli 1988 zunächst für ein Jahr erteilt wurde. Der beklagte Freistaat lehnte ihren Antrag, ihr Bundeserziehungsgeld für ihr am 24. April 1987 geborenes Kind Emrah zu gewähren, ab, weil sie entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes habe (Bescheid vom 14. Mai 1987; Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1987).