Die Parteien streiten darüber, ob der Erziehungsurlaub der Klägerin auf die Bewährungszeit für eine tarifliche Zulage anzurechnen ist.
Die Klägerin ist seit dem 1. April 1980 beim beklagten Land als Angestellte im Schreibdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der
Die Fußnote 1 zu dieser tariflichen Bestimmung lautet:
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