BAG - Urteil vom 09.11.1994
10 AZR 3/94
Normen:
BAT Fußnote 1 zur VergGr. VII, Fallgruppe 1 Teil II, Abschnitt N Unterabschnitt I (Angestellte im Schreibdienst) der Anlage 1 a zum BAT, § 23 a Nr. 4 ; BErzGG § 15 ; EWGV Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
DB 1995, 1967
NZA 1995, 1003
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 06.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 191/93
ArbG Lüneburg, vom 17.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 878/92

Erziehungsurlaub - Anrechnung auf Bewährungszeit

BAG, Urteil vom 09.11.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 3/94

DRsp Nr. 1995/3154

Erziehungsurlaub - Anrechnung auf Bewährungszeit

»Die Zeit des Erziehungsurlaubs ist auf die 12jährige Bewährungszeit für eine Zulage nach Fußnote 1 zur VergGr. VII, Fallgruppe 1, Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I (Angestellte im Schreibdienst) der Anlage 1 a zum BAT nicht anzurechnen. § 23 a Nr. 4 BAT verstößt insoweit nicht gegen höherrangiges Recht.«

Normenkette:

BAT Fußnote 1 zur VergGr. VII, Fallgruppe 1 Teil II, Abschnitt N Unterabschnitt I (Angestellte im Schreibdienst) der Anlage 1 a zum BAT, § 23 a Nr. 4 ; BErzGG § 15 ; EWGV Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Erziehungsurlaub der Klägerin auf die Bewährungszeit für eine tarifliche Zulage anzurechnen ist.

Die Klägerin ist seit dem 1. April 1980 beim beklagten Land als Angestellte im Schreibdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Klägerin ist seit dem 1. September 1980 in VergGr. VII, Fallgruppe 1, Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I (Angestellte im Schreibdienst) der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert.

Die Fußnote 1 zu dieser tariflichen Bestimmung lautet: