Die Klägerin ist seit November 1983 als Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Tarifgehalt betrug zuletzt 2.404,-- DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet u.a. auch der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über eine Sonderzahlung im niedersächsischen Einzelhandel (im folgenden: TV-Sonderzahlung) Anwendung. Danach haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 40 % ihres Tarifgehaltes.
Im Jahre 1990 befand sich die Klägerin bis zum 27. November im Erziehungsurlaub. Die Beklagte kürzte daraufhin unter Berufung auf § 12 TV-Sonderzahlung die Sonderzahlung für das Jahr 1990 um elf Zwölftel und zahlte lediglich einen Betrag von 80,13 DM.
§ 12 TV-Sonderzahlung hat folgenden Wortlaut:
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