BAG - Urteil vom 28.09.1994
10 AZR 697/93
Normen:
BErzGG § 15 ; BGB § 611 ; EWGV Art. 119 ;
Fundstellen:
AP Nr. 165 zu § 611 BGB
BB 1995, 97
DB 1995, 636
EzA § 611 BGB Nr. 114
FamRZ 1995, 425
NJW 1995, 2055
NZA 1995, 176
SAE 1996, 178
AuA 1995, 399
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 07.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 677/92
ArbG Wilhelmshafen - Urteil vom 16. März 1992 - 2 Ca 917/91 ,

Erziehungsurlaub - tarifliche Sonderzahlung

BAG, Urteil vom 28.09.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 697/93

DRsp Nr. 1995/3105

Erziehungsurlaub - tarifliche Sonderzahlung

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine tarifliche Regelung nicht gegen Art. 119 EWG-Vertrag verstößt, nach der Zeiten des Erziehungsurlaubs den Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung mindern.«

Normenkette:

BErzGG § 15 ; BGB § 611 ; EWGV Art. 119 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit November 1983 als Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Tarifgehalt betrug zuletzt 2.404,-- DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet u.a. auch der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über eine Sonderzahlung im niedersächsischen Einzelhandel (im folgenden: TV-Sonderzahlung) Anwendung. Danach haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 40 % ihres Tarifgehaltes.

Im Jahre 1990 befand sich die Klägerin bis zum 27. November im Erziehungsurlaub. Die Beklagte kürzte daraufhin unter Berufung auf § 12 TV-Sonderzahlung die Sonderzahlung für das Jahr 1990 um elf Zwölftel und zahlte lediglich einen Betrag von 80,13 DM.

§ 12 TV-Sonderzahlung hat folgenden Wortlaut: