BAG - Urteil vom 24.10.1990
6 AZR 156/89
Normen:
BGB § 611 (Gratifikation), § 323 ; BErzGG §§ 1, 15, 16 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 27.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 106/88
LAG Frankfurt/Main, vom 31.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1677/88

Erziehungsurlaub und 13. Monatsgehalt

BAG, Urteil vom 24.10.1990 - Aktenzeichen 6 AZR 156/89

DRsp Nr. 2000/1174

Erziehungsurlaub und 13. Monatsgehalt

»1. Ergibt die Auslegung einer einzelvertraglichen Vereinbarung über die Gewährung eines 13. Monatsgehalts, daß es sich bei der Sonderzahlung um eine Vergütung handelt, die an Stelle der monatlichen Auszahlung nur einmal jährlich gezahlt wird, so hat der/die Erziehungsurlauber/in lediglich Anspruch auf eine seiner/ihrer im Bezugszeitraum erbrachten Arbeitsleistung entsprechende Teilleistung. 2. Auf die Vereinbarung eines vertraglichen Kürzungsrechts für Zeiten des Erziehungsurlaubs kommt es nicht an.«

Normenkette:

BGB § 611 (Gratifikation), § 323 ; BErzGG §§ 1, 15, 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe eines vertraglich vereinbarten 13. Monatsgehalts.

Die Klägerin ist seit 1983 bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigt. Ihr Monatsverdienst betrug im Jahr 1987 3.350,-- DM brutto. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 12. September 1983/ 3. Oktober 1983 enthält u. a. folgende Vereinbarungen:

"3. Gehalt

...

Zusätzlich wird ein 13. Monatsgehalt als Abgeltung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit dem Novembergehalt ausbezahlt. Im ersten Jahr der Zugehörigkeit zu D und im Jahr des Ausscheidens wird das 13. Gehalt anteilig nach der auf das betreffende Kalenderjahr entfallenden Anstellungszeit berechnet.

7.

...

Im übrigen gilt die jeweils gültige Fassung der (...) allgemeinen Richtlinien von D."