BAG - Urteil vom 17.10.1990
5 AZR 10/90
Normen:
BErzGG § 15, § 16 Abs. 1, § 16 Abs. 2 ; BGB § 616 Abs. 2 ; MuSchG § 6 Abs. 1 ; RVO § 189 Abs. 2 Satz 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2, 1. Alt.;
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Berlin - Urteil vom 17.5.1989 - 54 Ca 102/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 17.10.1989 - 11 Sa 53/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Erziehungsurlaub und Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 17.10.1990 - Aktenzeichen 5 AZR 10/90

DRsp Nr. 2000/1196

Erziehungsurlaub und Arbeitsunfähigkeit

»1. Eine Arbeitnehmerin muß den Erziehungsurlaub nicht im unmittelbaren Anschluß an das Ende der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG antreten. Sie kann deshalb den Erziehungsurlaub erst nach Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit beginnen. Jedoch muß sie die Vier-Wochen-Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BErzGG hinsichtlich der Mitteilung, ab wann der Urlaub laufen soll, einhalten. 2. Hat die Arbeitnehmerin erklärt, sie trete den Erziehungsurlaub erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit an, dann ist die Arbeitsunfähigkeit ursächlich für den Verdienstausfall, und es besteht ein Anspruch auf Vergütung nach den einschlägigen Bestimmungen (hier: § 616 Abs. 2 BGB).«

Normenkette:

BErzGG § 15, § 16 Abs. 1, § 16 Abs. 2 ; BGB § 616 Abs. 2 ; MuSchG § 6 Abs. 1 ; RVO § 189 Abs. 2 Satz 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2, 1. Alt.;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit 1980 in dem Krankenhaus der Beklagten als Ärztin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland Anwendung.

Die Klägerin hat am 26. September 1988 entbunden. Die Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG endete am 21. November 1988. Noch während der Dauer der Schutzfrist erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 20. Dezember 1988.