Die Klägerin ist seit 1980 in dem Krankenhaus der Beklagten als Ärztin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland Anwendung.
Die Klägerin hat am 26. September 1988 entbunden. Die Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG endete am 21. November 1988. Noch während der Dauer der Schutzfrist erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 20. Dezember 1988.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|