BAG - Urteil vom 27.02.2020
8 AZR 244/19
Normen:
RL 98/59/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. a); RL 98/59/EG Art. 3 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3; BGB § 134;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr 481
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 505/18
ArbG Düsseldorf, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6970/17

Europarechtliche Definition für den Betriebsbegriff i.S.d Richtlinie 98/59/EGZuständige Agentur für Arbeit für eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchGTeilweise Parallelentscheidung zu BAG v. 10.01.2019 8 AZR 215/19 und v. 13.02.2020 6 AZR 146/19

BAG, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 8 AZR 244/19

DRsp Nr. 2020/10392

Europarechtliche Definition für den Betriebsbegriff i.S.d Richtlinie 98/59/EG Zuständige Agentur für Arbeit für eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchGTeilweise Parallelentscheidung zu BAG v. 10.01.2019 8 AZR 215/19 und v. 13.02.2020 6 AZR 146/19

1. Der Begriff "Betrieb" ist im Licht der Richtlinie 98/59/EG dahin auszulegen, dass er nach Maßgabe der Umstände die Einheit bezeichnet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören. Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt. Hat eine Fluggesellschaft eine Flughafenstation in einer Stadt eingerichtet, kann diese Station den Begriff des "Betriebs" erfüllen. Voraussetzung dafür ist, dass die genannten Merkmale erfüllt sind. Es muss an dieser Station eine Leitung bestehen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung steuert.