I. Die Parteien streiten u. a. über die Abgeltung von Resturlaubsansprüchen aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Zur Berechnung seiner arbeitsvertraglichen Urlaubsansprüche hat sich der Kläger auf die
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß die Rechtssache eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrages betrifft, § 72 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG.
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