BVerwG - Beschluss vom 13.09.2010
6 P 14.09
Normen:
SAPersVG § 6 Abs. 3; SAPersVG § 12 Abs. 1; SAPersVG § 57 Abs. 2 S. 1, 2; SAPersVG § 61 Abs. 3; SAPersVG § 71 Abs. 1; SAPersVG § 71 Abs. 2 S. 1; SAPersVG § 71 Abs. 3;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1453
DÖV 2010, 1028
NVwZ-RR 2011, 28
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 29.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 11/06
OVG Sachsen-Anhalt, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 24/06

Existenz eines Nebenstellenleiters als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer personalvertretungsrechtlichen Verselbstständigung; Informationsanspruch des Personalrats einer Nebenstelle ohne eigenen Dienststellenleiter gegenüber dem Leiter der Hauptdienststelle; Pflicht des Leiters einer Hauptdienststelle zur Berufung eines Leiters für eine verselbstständigte Nebenstelle

BVerwG, Beschluss vom 13.09.2010 - Aktenzeichen 6 P 14.09

DRsp Nr. 2010/18340

Existenz eines Nebenstellenleiters als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer personalvertretungsrechtlichen Verselbstständigung; Informationsanspruch des Personalrats einer Nebenstelle ohne eigenen Dienststellenleiter gegenüber dem Leiter der Hauptdienststelle; Pflicht des Leiters einer Hauptdienststelle zur Berufung eines Leiters für eine verselbstständigte Nebenstelle

1. Die Existenz eines Nebenstellenleiters ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer personalvertretungsrechtlichen Verselbständigung.2. Der Personalrat einer Nebenstelle, die keinen Dienststellenleiter hat, hat keinen Informationsanspruch gegenüber dem Leiter der Hauptdienststelle.3. Der Leiter der Hauptdienststelle ist nicht verpflichtet, für die verselbständigte Nebenstelle einen Leiter zu berufen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. August 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SAPersVG § 6 Abs. 3; SAPersVG § 12 Abs. 1; SAPersVG § 57 Abs. 2 S. 1, 2; SAPersVG § 61 Abs. 3; SAPersVG § 71 Abs. 1; SAPersVG § 71 Abs. 2 S. 1; SAPersVG § 71 Abs. 3;

Gründe

I

1. 2.