BAG vom 25.01.1984
5 AZR 251/82
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
DB 1984, 2355
DRsp VI(608)176f-g
NJW 1984, 165

f

BAG, vom 25.01.1984 - Aktenzeichen 5 AZR 251/82

DRsp Nr. 1992/6602

f

nicht bei Begünstigung wegen geringer krankheitsbedingter Ausfallzeiten; (g) nicht bei Begründung mit unterschiedlich hohem Fluktuationsgrad.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

(f) "...Die Bekl. hat die wesentlich geringeren Ausfallzeiten wegen Krankheit der Angestellten gegenüber denen die Arbeiter als Grund für den Ausschluß der gewerblichen ArbNehmer bei der Gewährung der freiwilligen Sonderzahlungen angegeben und der von ihr gewährten Sonderleistungen damit den Charakter einer Anwesenheitsprämie gegeben. Das rechtfertigt den Ausschluß schon deshalb nicht, weil nach der Rechtspr. des Senats Anwesenheitsprämien nur wegen unentschuldigten Fehlens, nicht aber auch wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten, soweit für sie Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung geschuldet wird, gekürzt werden dürfen (BAGE 39, 67 [hier: VI (608) 167 a]). ...Entsprechendes gilt für den Fall, in dem der ArbGeber die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmergruppen bei der Zahlung freiwilliger Leistungen mit krankheitsbedingten Fehlzeiten im abgelaufenen Jahr begründet. ...