LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.01.2022
7 Sa 1056/21
Normen:
VTV SOKA Bau § 1 Abs. 2 Abschn. I-VI; VTV SOKA Bau § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13; TV zur überbetrieblichen Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk v. 01.12.1986 (i.d.F.v. 28.08.1992) § 1 Nr. 2.1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 80155/20

Fachlicher Geltungsbereich der VTV des BaugewerbesFassadenbau als bauliche LeistungSteinmetz- und Steinbildhauerhandwerk als Ausnahme zu baulichen Fassadenarbeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 1056/21

DRsp Nr. 2022/8620

Fachlicher Geltungsbereich der VTV des Baugewerbes Fassadenbau als bauliche Leistung Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk als Ausnahme zu baulichen Fassadenarbeiten

1. Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst, wenn im Kalenderjahr des Anspruchszeitraums in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I-V der jeweiligen Verfahrenstarifverträge fallen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen auch diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. 2. Bauliche Leistungen liegen vor, wenn der Beklagte mit 95 % seiner betrieblichen Arbeitszeit vorgeschnittene Platten an Fassaden, Treppen, Balkonsimse, Fenster- und Türleibungen sowie Säulen vorhängt. 3. Das Versetzen von Natursteinprodukten vor oder in eine Fassade wird von einem speziellen Tarifvertrag des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks erfasst. Damit sind diese Arbeiten vom Geltungsbereich der VTV des Baugewerbes ausgenommen.

I. Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Juni 2021 - 15 Ca 80155/20 - und 15 Ca 80384/20 - abgeändert und die Klagen abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits