BAG - Urteil vom 11.11.1997
3 AZR 162/96
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Metallindustrie); BMTV (Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 6. Oktober 1992) § 1, § 7, § 11 ;
Fundstellen:
AP Nr. 157 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie
BB 1998, 1372
DB 1998, 2023
NZA 1998, 946
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bochum (Urteil vom 13. Oktober 1994 - 4 (5) Ca 1365/94),
II. Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 11. Oktober 1995 - 3 Sa 2126/94),

Fachlicher Geltungsbereich des Bundesmontagetarifvertrages

BAG, Urteil vom 11.11.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 162/96

DRsp Nr. 1998/16198

Fachlicher Geltungsbereich des Bundesmontagetarifvertrages

»1. Die Regelungen des Bundesmontagetarifvertrages finden Anwendung, wenn ein Montagestammarbeiter auf einer außerbetrieblichen Arbeitsstelle eingesetzt ist. Dies ist dann der Fall, wenn diese Stelle außerhalb des Geländes des Betriebes liegt, für den er eingestellt worden ist. 2. Eine anderweitige Festlegung des Betriebes, für den ein Montagestammarbeiter eingestellt worden ist, kommt im Laufe des Arbeitsverhältnisses nur dann in Betracht, wenn die Arbeitsvertragsparteien den Sitz des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich und zweifelsfrei verlegt haben.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Metallindustrie); BMTV (Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 6. Oktober 1992) § 1, § 7, § 11 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für die Monate Februar und März 1994 Anspruch auf Auslösung und Fahrgeld hat.