BAG - Urteil vom 11.11.1997
3 AZR 187/96
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Metallindustrie); BMTV (Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 6. Oktober 1992) § 1, § 7, § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 156 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie
BB 1998, 1372
DB 1998, 2022
NZA 1998, 947
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Duisburg (Urteil vom 06. September 1995 - 1 Ca 1901/95),
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 23. Januar 1996 - 3 Sa 1414/95),

Fachlicher Geltungsbereich des Bundesmontagetarifvertrages

BAG, Urteil vom 11.11.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 187/96

DRsp Nr. 1998/16199

Fachlicher Geltungsbereich des Bundesmontagetarifvertrages

»Der Bundesmontagetarifvertrag ist auf das Arbeitsverhältnis eines Montagestammarbeiters anzuwenden, wenn er auf einer außerbetrieblichen Arbeitsstelle arbeitet. Wann dies der Fall ist, ist ausschließlich nach räumlichen, nicht nach organisatorisch-funktionalen Gesichtspunkten zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer ist auf einer außerbetrieblichen Arbeitsstelle eingesetzt, wenn diese Stelle außerhalb des Geländes des Betriebes liegt, für den er eingestellt worden ist.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Metallindustrie); BMTV (Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 6. Oktober 1992) § 1, § 7, § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Nahauslösung nach dem Bundestarifvertrag vom 6. Oktober 1992 für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus (BMTV) für die Monate Oktober bis Dezember 1994 sowie Februar 1995, in denen der Kläger in der Werkstatt der Beklagten in M gearbeitet hat.