LAG Köln - Urteil vom 13.12.2010
5 Sa 890/10
Normen:
BGB § 394; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; TV-L § 37 Abs. 1; ZPO § 533 Nr. 2; ZPO § 850 c;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5941/08

Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs bei überzahltem Arbeitsentgelt; unberechtigte Aufrechnung der Arbeitgeberin mit verspätet geltendgemachtem Rückzahlungsanspruch

LAG Köln, Urteil vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 890/10

DRsp Nr. 2011/5361

Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs bei überzahltem Arbeitsentgelt; unberechtigte Aufrechnung der Arbeitgeberin mit verspätet geltendgemachtem Rückzahlungsanspruch

Ein Anspruch auf Rückzahlung von zu viel gezahltem Arbeitsentgelt wird grundsätzlich in dem Zeitpunkt fällig, in dem bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass eine Überzahlung vorliegt (im Anschluss an BAG vom 01.06.1995 - 6 AZR 912/94 -).

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.04.2010

- 15 Ca 5941/08 - wird teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 743,30 - netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

3. Hinsichtlich der Kosten verbleibt es hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 394; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; TV-L § 37 Abs. 1; ZPO § 533 Nr. 2; ZPO § 850 c;

Tatbestand

Die Parteien streiten um finanzielle Restansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.

Die am 06.10.1959 geborene Klägerin war zuletzt beim Finanzamt K -N des beklagten Landes zu einem Bruttoverdienst von 2.654,17 - beschäftigt.