Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.04.2010
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 743,30 - netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
3. Hinsichtlich der Kosten verbleibt es hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um finanzielle Restansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.
Die am 06.10.1959 geborene Klägerin war zuletzt beim Finanzamt K -N des beklagten Landes zu einem Bruttoverdienst von 2.654,17 - beschäftigt.
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