LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.09.2003
16 Sa 621/03
Normen:
BGB § 271 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 42
LAGReport 2004, 106
NZA-RR 2004, 478
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 502/02

Fälligkeit einer Abfindung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.09.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 621/03

DRsp Nr. 2004/2856

Fälligkeit einer Abfindung

»1. Für die Fälligkeit der Abfindung bei einem Abfindungsvergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, der vor vereinbarter Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wird, kommt es mangels einer getroffenen Fälligkeitsregelung auf die Umstände an, unter denen die Abfindungsregelung getroffen worden ist. 2. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass die Abfindung erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird.«

Normenkette:

BGB § 271 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage des Fälligkeitszeitpunktes einer Abfindung.

Der Beklagte war bei dem Kläger seit dem 01.08.1987 als Angestellter beschäftigt. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2001 zum 30.06.2002 auf. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Klage vor dem Arbeitsgericht Lingen unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1/02. Am 31.05.2002 schlossen die Parteien in diesem Vorprozess umgekehrten Rubrums folgenden Vergleich:

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund ordentlicher fristgerechter Kündigung des Beklagten vom 27.12.2001 aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.12.2002.