Mit ihrer am 11. September 2001 beim Arbeitsgericht Oldenburg eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr den sich aus einer Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus ergebenden materiellen wie immateriellen Schaden seit dem 17. September 1998 zu ersetzen.
Die Klägerin steht als angestellte Berufsschullehrerin im Fach Praxisunterricht Lebensmittel in den Diensten des beklagten Landes und ist bei der Berufsbildenden Schule (BBS) ... beschäftigt. Bei den praktischen Arbeiten kommt es häufiger vor, daß sich Schüler oder auch Lehrkräfte beim Hantieren mit Geräten verletzen, insbesondere treten häufig Schnittverletzungen vor allem an den Händen auf, wobei die Lehrer in der Regel die Schnittverletzungen der Schüler versorgen. Zu den von der Klägerin unterrichteten Berufsschülern gehören auch intravenös drogenabhängige männliche und weibliche Jugendliche.
Nach einer Blutspende am 17. September 1998 erfuhr die Klägerin, daß sie mit dem Hepatitis-C-Virus (HCV) infiziert ist. Zuletzt hatte die Klägerin davor im Jahre 1995 Blut gespendet und damals lag noch keine Infektion mit HCV vor.
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