LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.09.2005
4 Sa 359/05
Normen:
BGB § 242 § 611 ; TGTV § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2175/04

Fahrtkostenzuschüsse und Spesen aufgrund betrieblicher Übung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 359/05

DRsp Nr. 2006/1777

Fahrtkostenzuschüsse und Spesen aufgrund betrieblicher Übung

1. Aus dem Umstand, dass die Tarifpartner die Verpflichtung zur Weiterzahlung des Entgelts bei Teilnahme an Tarifkommissionen festgeschrieben haben, lässt sich der Schluss ziehen, dass auch bei dieser Tätigkeit ein arbeitsvertraglicher Bezug enthalten ist.2. Wenn in einem Tarifvertrag eine Entgeltfortzahlung für die Teilnahme an Tarifkommissionssitzungen festgeschrieben ist, sind die für die Teilnahme notwendigen entstandenen Auslagen ebenso mit einem arbeitsvertraglichen Bezug versehen.3. Zahlt die Arbeitgeberin seit 1988 regelmäßig für alle Mitglieder der Tarifkommission Fahrtkosten und Spesen, bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen handelt, auch soweit die Zahlungen vorbehaltlos in den Zeiten erfolgten, in denen der Tronc nicht ausreichte um alle Zahlungen, die aus dem Tronc entnommen werden dürfen, zu erfüllen.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 ; TGTV § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Spesen und Reisekosten, die der Klägerin anlässlich der Teilnahme der Sitzungen der Tarifkommission entstanden sind.